Das Asylrecht in Deutschland

Politisch Verfolgte genießen in Deutschland nach Art 16a GG (Grundgesetz) Asylrecht.

In den letzten Jahren steigt die Zahl der Asylbewerber wieder stark an. Nachdem im gesamten Jahr 2008 bundesweit gerade einmal rund 28.000 Asylanträge registriert wurden, waren es im Zeitraum von Januar bis September des Jahres 2013 bereits über 85.000 Asylanträge, die von den Behörden bearbeitet werden mussten.

Gleich geblieben ist dabei aber über alle Jahre hinweg mit einem Prozentsatz von rund 1 % die Quote, mit der Asylsuchende als Asylberechtigte anerkannt wurden.

Politisch Verfolgte genießen in Deutschland Asylrecht

Das deutsche Grundgesetz definiert in Art 16a Abs.1 GG nicht, was unter einer politischen Verfolgung zu verstehen ist. Die Gerichte in Deutschland greifen zur näheren Umschreibung des Begriffes des „politischen Verfolgten“ auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zurück.

Danach kommt eine politische Verfolgung im Sinne von Art 16a Abs.1 GG in Betracht wenn ein Mensch wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in einem ausländischen Staat verfolgt wird.

Eine politische Verfolgung im Ausland im Sinne von Art 16a Abs.1 GG setzt voraus, dass aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe Rechtsgüter des Betroffenen beeinträchtigt sind. In erster Linie begründet die Gefährdung oder Beeinträchtigung von Leib, Leben oder der persönliche Freiheit des Einzelnen eine politische Verfolgung.

Die beeinträchtigenden Maßnahmen müssen für den Betroffenen von einer gewissem Schwere und Intensität sein. Sie müssen, so das Bundesverfassungsgericht, in „den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muss“ (BVerfGE 76, 143).

Die Rechtsgutbeeinträchtigung muss sich für den Betroffenen weiter als eine „ausweglose Lage“ darstellen und er darf keine Möglichkeit haben, in seinem Land der ihn beeinträchtigenden Maßnahme auszuweichen.

Politische Verfolgung setzt auch immer voraus, dass die Beeinträchtigung des Einzelnen von dem ausländischen Staat ausgeht, in dem der Betroffene beheimatet ist. Dabei ist es allerdings nicht entscheidend, dass ausländische staatliche Organe selber im Sinne einer politischen Verfolgung aktiv werden. Es reicht zur Begründung des Asylrechts in Deutschland aus, wenn der ausländische „Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist“ (BVerfGE 54, 341).

Weiter muss die verfolgende Maßnahme den einzelnen persönlich gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, zu einer Religion, wegen seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung treffen.

Es muss nach der in Deutschland geltenden Rechtsprechung weiter eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass es gegen den Betroffenen zu Verfolgungsmaßnahmen kommt. Ein Asylbewerber muss darlegen können, dass „eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. - wenn der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten hatte - ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist“ (BVerfGE 55, 82).

Einschränkung des Asylrechts – Einreise über einen sicheren Drittstaat

Die am weitesten reichende Einschränkung des Asylrechts enthält Art. 16a Abs. 2 GG. Danach wird das Asylrecht in Deutschland nämlich kategorisch verweigert, wenn der politische Flüchtling in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über einen anderen EU-Staat bzw. einen anderen von den deutschen Behörden als „sicher“ eingestuften Drittstaat eingereist ist.

Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass es dem Asylbewerber zumutbar ist, sein Asylrecht in dem ersten sicheren Staat geltend zu machen, den er auf seiner Flucht erreicht. Sämtliche an Deutschland angrenzenden Staaten gelten in diesem Sinne als sichere Drittstaaten, § 26a AsylVfG.

Die Erlangung des Asylrechts in Deutschland setzt demnach zwingend voraus, dass der Flüchtling entweder auf dem Luftweg oder über See deutsches Staatsgebiet erreicht.

Rechtsfolgen der Anerkennung als Asylbewerber

Nach § 2 Abs. 1 AsylVfG wird einem anerkannten Asylberechtigten in Deutschland die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugebilligt. Anerkannte Asylbewerber dürfen sich in Deutschland frei bewegen und haben Anspruch auf Ausstellung eines internationalen Reisedokumentes.

Einem Asylberechtigten ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, § 25 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt den ausländischen Staatsbürger grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Einem Asylberechtigten, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Asylberechtigung nicht vorliegen, § 26 Abs. 3 AufenthG.